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Mit dem Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle zum 01. Januar 1998 hat die Bedeutung der Prüfung nach dem Kreditwesengesetz (KWG) zugenommen. Die Mehrheit der zu diesem Zeitpunkt unter die Übergangsregelung des § 64e KWG fallenden Institute unterlag bis dahin nicht der Prüfungspflicht. Dadurch, dass für diese Institute die Größenklassen des § 267 HGB nicht gelten, ist eine Prüfung des Jahresabschlusses nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften zwingend vorgeschrieben.
Wir führen Jahresabschlussprüfungen von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 340 ff HGB und § 29 KWG durch.
Wir verfügen über langjährige Erfahrungen und ausgezeichnete Kenntnisse der anzuwendenden Spezialvorschriften und investieren laufend in die Fortbildung unserer in diesem Fachbereich beschäftigten Mitarbeiter.
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