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Nach § 53 HGrG ist auf Verlangen des Gesellschafters bei allen Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, bei denen sich die Anteile zu mehr als 50% in den Händen einer Gebietskörperschaft befinden, eine Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durchzuführen.
In der Regel werden von uns über die standesrechtlich vorgeschriebenen Prüfungsinhalte hinaus weitere Felder (z.B. das Mahn- und Klagewesen) auf Ordnungsmäßigkeit und notwendige Kontrollen untersucht. Die getroffenen Prüfungsfeststellungen können wesentliche Hinweise zur Verbesserung und Optimierung von Arbeitsabläufen und Kontrollen für die Geschäftsführung ergeben.
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